der Witz des Jahres ist ja dass per Tel. widerrufen werden kann, aber dass die Widerrufsbelehrung bzw. das gesetzl. Widerufssformular das an keiner Stelle erwähnt.[/quote]
Aus Abmahngrund wird Pflichtinformation
Die neue Musterwiderrufsbelehrung sieht ausdrücklich die Aufnahme einer Telefonnummer vor, soweit eine solche vorhanden ist. Der bisherige Abmahngrund, nämlich die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung, wird somit quasi zur Pflichtinformation*.
dass die Tel aufgenommen werden MUSS ist mir klar!
Aber:
“mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen”
Wieso steht dann da nicht auch “per Telefon” mit dabei?
Es versteht sich von selbst, dass ein Widerruf, der per Email, Fax oder Post eingeht, besser dokumentiert werden kann, als ein Telefonanruf. In der Verbraucherrechterichtlinie heißt es insofern in der Begründung:
"Die Beweislast, dass der Widerruf innerhalb der in der Richtlinie festgelegten Fristen erfolgt ist, sollte jedoch dem Verbraucher obliegen. Aus diesem Grund ist es im Interesse des Verbrauchers, für die Mitteilung des Widerrufs an den Unternehmer einen dauerhaften Datenträger zu verwenden."</blockquote>
Manchmal verstehen die EU-Bürokraten mich als Verbraucher besser, als ich mich selbst. 8)
Für alle die erst jetzt mitlesen:
Die gesetzlich Widerrufsmöglichkeit per Telefon wird in der Widerrufsbelehrung aus Verbraucherschutzgründen verschwiegen, damit der Verbraucher nicht zu einem schlecht nachweisbaren Widerruf per Telefon verleitet wird, sondern lieber eine besser nachweisbare Möglichkeit wählt.
Dem Verbaucher seine Rechte aus Verbraucherschutzgründen verschweigen. Klingt komisch, ist aber so
Deepwave, lies dir nochmals in Ruhe den ganzen Thread durch und dann lies dir deine AGB durch und erzähle doch, ob dir danach noch was auffällt.
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So. Ich habe jetzt noch mehr gelesen - habe aber damals schon versucht die AGB möglichst “wasserdicht” zu machen, daher nehme ich an, die AGB sind jetzt einwandfrei.
Wie gesagt nochmal, GANZ sicher fühle ich mich nur, wenn ein Fachanwalt das regelmäßig beobachtet und sich anguckt. Und ich bezweifle sehr, das ein Anwalt von einer Onlineplattform das umsonst macht. Das wäre ja ein heiliger Samariter ohne Zeit.
Für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag gilt ausschließlich ein Gerichtsstand der Bundesrepublik Deutschland. Sofern der Besteller nicht Verbraucher gemäß § 13 BGB ist, gilt außerdem als Gerichtsstand der Sitz von DEEPWAVE e.V. in Hamburg
Ich würde nämlich mal sagen, der erste Satz ist Wunschdenken und bei dem zweiten hast du den falschen Schluß gezogen.
Eine Vereinbarung darüber, bei welchem Gericht geklagt werden soll ist fast immer unwirksam. Lediglich, wenn die Parteien beide entweder Kaufleute oder Personen des Öffentlichen Rechts (Behörden, öffentlich-rechtliche Anstalten …) sind, können sich die Parteien über den Gerichtsstand einigen.
Wenn jemand nicht Verbraucher ist, ist er noch lange nicht Kaufmann.
Nicht jeder gewerblich Tätige ist auch gleichzeitig ein “Kaufmann”.
[b]Kleingewerbetreibende sind im handelsrechtlichen Sinne keine Kaufleute[/b] und unterliegen demnach grundsätzlich nicht den Regelungen des HGB.[18]
Also wenn man eine gewisse Sicherheit haben will, kommt man nicht um einen individuelle fachanwaltliche Beratung herum. Obwohl frag 3 Anwälte und du bekommst 3 Meinungen. Nur ist die Meinung deines Anwalts mit seiner Berufshaftpflicht gedeckt
Habe mich bei Ebay umgeschaut und gemerkt, dass selbst große Anbieter mit zigtausenden Bewertungen sich wohl nicht anwaltlich beraten lassen. Wie ich schon an anderer Stelle schrieb: “Einpreisen, weitermachen, egal”.
[quote=“meikel, post:46, topic:331”]Ich würde nämlich mal sagen, der erste Satz ist Wunschdenken und bei dem zweiten hast du den falschen Schluß gezogen.
Eine Vereinbarung darüber, bei welchem Gericht geklagt werden soll ist fast immer unwirksam. Lediglich, wenn die Parteien beide entweder Kaufleute oder Personen des Öffentlichen Rechts (Behörden, öffentlich-rechtliche Anstalten …) sind, können sich die Parteien über den Gerichtsstand einigen.[/quote]
OK, der zweite Satz ist vielleicht Käse und ich werde ihn rausnehmen. Aber zum ersten Satz verweise ich nur auf den ersten Satz der in dem Link steht: “Der Gerichtsstand einer Person ist der Ort, an welchem diese verklagt werden muss.” D.h. wenn uns jemand verklagen sollte wollen (will aber eh niemand… ), dann muss er es natürlich in Hamburg tun bzw. eben in Deutschland.
Ist doch logisch - steht auch in jeder AGB die ich kenne.
Der Link war vielleicht etwas “unglücklich” gewählt, da er keinen Bezug auf die Verbraucherschutzreform nimmt.
Mea culpa. Ich bitte vielmals um Vergebung. Aber ich bin ja auch nur ein Mensch und kein Jurist.
Hier ein etwas aktuellerer Link, wie die Situation seit 2002 aussieht.
Diese große Verbraucherschutzreform seit 2002 (und bis heute anhaltend) hat so ziemlich vieles verhagelt, was ein Kaufmann so jahrelang gelernt hat.
Shopbetreiber versuchen in der Regel zu erreichen, daß evtl. Streitigkeiten mit einem Kunden vor dem Gericht verhandelt werden, an dem der Verkäufer seinen Sitz hat. Nach dem Gesetz ist jedoch vorrangig das Gericht zuständig, an dem der Kunde seinen Wohnsitz hat. Das ist in den seltensten Fällen auch der Firmensitz des Verkäufers.
Du schreibst:“steht auch in jeder AGB die ich kenne.”
In AGB findet sich daher häufig eine Klausel, nach der das Gericht am Sitz des Verkäufers vereinbart wird. Eine solch grundsätzliche Vereinbarung ist mit Verbrauchern jedoch unzulässig und wettbewerbswidrig, da § 38 Abs. 1 ZPO eine solche Vereinbarung mit Verbrauchern gerade nicht ermöglicht:
Deswegen “betont” jeder gute AGB, daß die Gerichtsstandvereinbarung nur unter 'Kaufleute" gelte.
Dankeschön für die Erklärung! Ich dachte immer, das gilt für alle. Sehr Händlerunfreundlich… wenn ich also etwas in die USA verkaufe, kann derjenige mich in der USA verklagen und ich muss da hin :o :o
Ich würds mal so sehen: Die ZPO gilt nur innerhalb Deutschlands und das “EU-Recht” gilt nur innerhalb der EU.
Dummerweise erlaubt letzeres, daß dich ein Franzose in Frankreich verklagen kann. :o
Der wäre ja schon weit genug weg von zu hause.
Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
Ich verkaufe als Kleinunternehmer ja schon wegen dem Steuerkram nicht ins Ausland.
Dann kam früher noch das alte Widerrufsrecht, wo der Händler die Rücksendung bezahlen musste.
Seit 13.6. muss der Händler aber immer noch die Hinsendekosten bezahlen.
Und wen das nicht abschreckt, darf sich halt am Wohnsitz des Verbraucher verklagen lassen.
Und wer jetzt noch an meiner Einschätzung über die Zukunft von fairnopolymondo zweifelt, dem kann ich dann auch nicht mehr helfen.
…Auf der anderen Seite ist es immer wieder erschreckend, was ich in den Rezensionen oder Händler-Bewertungen bei amazon lese… die Verbraucher kennen immer noch zumeist ihre Rechte nicht und nehmen jede Frechheit der Verkäufer/Händler hin. DANN wünsche ich mir schon solche Händler bzw. auch private Verkäufer sollten abgemahnt werden (aber in dem Sinne “Änder das und das sonst zahlst Du Strafe” - so wie mit den Hygieneregeln in Restaurants)
Irgendwie müssen die Powerseller ja ihre Billigstpreise realisieren
Dass es da sowohl gegenüber den Kunden als auch intern gegenüber Mitarbeitern oder Geschäftspartnern mit den Gesetzen nicht so genau genommen wird, wundert mich da nicht wirklich.