Link: http://shopbetreiber-blog.de/2017/04/12/ido-abmahnung/
Fehlende Aktivlegitimation des IDO
Dem Abmahnverein fehle es an der notwendigen personellen Ausstattung,
um seine satzungsmäßigen Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen, so das
Gericht.
Dass der Geschäftsführerin die ausreichende wettbewerbsrechtliche Qualifikation fehlt, zeigt sich deutlich am vorliegenden Fall.