Rechtliche Anregungen betreffend gewerblich Angebote

Prolog

Wie ja jeder weiß, unterliegt die entgeltliche persönliche Rechtsberatung gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen.
Erlaubt ist jedoch die öffentliche Kundgebung von Meinungen und Erfahrungen.

Nachdem private Verkäufer ja jetzt keine Gebühren mehr bezahlen müssen und daher die gewerblichen Anbieter zur Finanzierung beitragen müssen/sollen, möchte ich einen älteren Vorschlag von Chimp (war es glaub ich) aufgreifen und in eine Art “Sammelthread” gelegentlich Themen darstellen, die ich dann idR aus Newslettern des Händlerbunds oder fachlichen Internetseiten aufgreife und versuche sie mit den Abläufen hier auf Fairmondo in Verbindung zu bringen.

Da ich auch nur Laie bin, kann es vorkommen, daß ich einen Internetartikel falsch interpretiere.
Aber dafür ist das hier ja ein Meinungsforum. :grin:

Warum im Forum “Anregungen & Wünsche” ?
Weil ich hoffe, daß Fairmondo den einen oder anderen Vorschlag aufgreift und darüber nachdenkt. :wink:

Weil eins sollte uns allen klar sein. Noch ist eBay die Lieblingswiese der Abmahner, sollte aber die erste Abmahnung auf Fairmondo einschlagen, seh ich schwarz für die Zukunft.

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Thema: Zahlung vor Vertragsschluß

Internetseite: http://www.shopbetreiber-blog.de/2012/09/03/olg-frankfurt-unwirksame-vertragsschlussklausel-bei-vorkasse-zahlung/

Tenor: Die Annahme einer Zahlung vor Vertragsschluß ist wettbewerbswidrig.

im Zusammenhang stehendes Gesetz:

Artikel 246c
Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr

Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden unterrichten

  1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,

Aus einer AGB hier auf Fairmondo:

Ein Vertragsabschluss und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommt jedoch dann zustande, wenn wir Ihr Kaufangebot ausdrücklich durch eine Auftragsbestätigung oder durch schlüssiges Handeln, insbesondere durch Zugang der Ware bei Ihnen, annehmen.

Zusammenhang Fairmondo:
Bei Fairmondo muss man ja im Account seine Bankverbindung angegeben, damit Fairmondo von diesem Konto die Gebühren einziehen kann. Diese Angaben sind ein Mussfeld.

Dieselben Daten werden für die Kaufabwicklung benutzt.

Bestellt jetzt Jemand per Vorkasse Überweisung, erscheint beim Kauf nach dem Drücken von “zahlungspflichtig bestellen für xx €” die Bestätigungsseite mit folgendem Hinweis:

Bitte überweise den Gesamtbetrag von xx € auf folgendes Konto:
Kontoinhaber*in: Mxxxxx Pxxxxx
IBAN: DExxxxxxxxxxxxx
BIC: GENOxxxxx
Name der Bank: Volksbank xxxxxxx
Verwendungszweck: Transaktionsnummer F00xxxxxx

Und damit kann der Käufer (Verbraucher) jetzt sofort bezahlen bzw. soll sofort bezahlen, obwohl noch kein Vertrag geschlossen ist. Denn jetzt haben wir das Dilemma:

Der Vertrag wird erst mit der Lieferung der Ware geschlossen. Ohne Vorkasse aber keine Lieferung.
Der Käufer ist also gezwungen, wettbewerbswidrig ohne Vertragsgrundlage, eine Zahlung zu leisten.

Bei Paypalzahlung natürlich dasselbe.

Jetzt darf jeder raten, warum bei eBay die Angebote alle “verbindlich” sind.

Als Mitglied im Händlerbund habe ich dort auch mal nachgefragt, wie man “freibleibend” und Sofortzahlungen (a la PP) unter einen Hut bringen kann.

Antwort: Gar nicht ! Entweder “Freibleibend” und “Lieferung auf Rechnung” oder Modell “eBay”.

Dieses war der 1. Streich.

Wünsche allen allzeit gute Geschäfte.

Den Faden halte ich für eine gute Idee :smile:

Zu Deinem konkreten Fall:

Ich als Laie würde jetzt argumentieren, dass die Zusendung einer Zahlungsaufforderung unter “schlüssiges Handeln” fallen könnte.
Ist natürlich hinfällig, wenn - wie es gern mal gemacht wird - der Kunde bestellt und mit der Bestellung in einem Text noch Änderungen erbittet. Das ergäbe ja eigentlich ein komplett neues Geschäft.

Was ist wenn man schreibt, "… wenn Kunde zahlt wird damit Vertrag geschlossen… "?

Das wurde ja der Händlerin aus dem Link zum Verhängnis:

Eine Möbelhändlerin verwendete folgende Klausel zum Vertragsschluss in ihrem Shop:

„Für den Fall der vereinbarten Zahlungsart Vorkasse erklären wir bereits jetzt und an dieser Stelle die Annahme des Vertragsangebotes des Kunden zu dem Zeitpunkt, in dem der Kunde Vorkasse leistet, wenn die Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Absendung der Bestellung erfolgt.“

Diese Klausel wurde beanstandet. Die Klausel enthalte keine klare und verständliche Regelung über den Zeitpunkt der Annahmeerklärung der Händlerin, so das Gericht.

Knackpunkt ist der Eingang der Zahlung beim Händler. Wenn ein Kunde per Überweisung bezahlt, wann geht dann das Geld beim Händler ein ?

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@Porta_patet_cor_magi

Du hast die Verbindlichkeit ja in deiner AGB drin.
Aber interessantes Impressum hast du:

8953sieben Giengen

Ich fürchte nur, die Post wird mit der Schreibweise nicht viel anfangen können. :wink:

An meiner AGB pfusch ich nicht rum. Die sind vom Anwalt. :smile:

Mein Impressum ist extra so. Das dient dem Erhalt von Arbeitsplätzen :wink:
Zum einen bei der Post, weil so ein Brief ausgeworfen wird zum händischen Sortieren und zum anderen bei den Bösewichten, die die Bots zum Adressenklau programmieren.

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Thema: Wettbewerbswidrige Werbung (?)

Das faire Prozent
1% werden von uns an Transparency International gespendet

Dieser Spruch steht ja bei jedem Angebot und zwar unter dem Artikelbild und damit in unmittelbarem Bezug zum Anbieter.

@fairnopolyadmin

Wäre es kurzfristig möglich den Text in “1% werden von Fairmondo an Transparency International gespendet” zu ändern ?

Wenn ich nämlich als “Mitbewerber” z.B. den Markus ( @Ecobookstore ) fragen würde, ob er mir nachweisen kann, daß er auch wirklich die 1% abführt, dürfte ihm das schwerfallen. :wink:

Aber für mich steht dieses “uns” eindeutig in Bezug auf den Anbieter, weil der angebotene Artikel steht ja nicht in Bezug zu Fairmondo selber.

Der gesamte Bereich vom Artikeltitel/-Bild bis runter zum Impressum/Kommentar ist für mich “Hoheitsgebiet” des Artikelanbieters. Somit kann zwischen Bild und Artikelbeschreibung nicht plötzlich mit “uns” der Plattformbetreiber gemeint sein.

Für Privatangebote seh ich da keine Probleme. Bei einem gewerblichen Angebot, welches auf diese Weise sein Produkt bewirbt, könnte ich mir vorstellen, daß es in den Bereich “wettbewerbswidriges Verhalten” rutscht.

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Darüber lässt sich natürlich streiten, wer mit dem “uns” gemeint ist. Wenn ich hierzu 2 Anwälte frage, bekomme ich wahrscheinlich 3 Meinungen. Mein Standpunkt ist hier eindeutig, mit dem “uns” ist Fairmondo gemeint und Fairmondo muss den Nachweis der Spende bringen.

Trotzdem würde es Sinn machen, dies zu konkretisieren und das “uns” mit “Fairmondo” auszutauschen, um die angesprochenen Interpretationsmöglichkeiten auszuschließen. Evtl. wäre es auch eine Idee, das “von uns” komplett wegzulassen.

Viele Grüße
Markus

Ich finde ersteres besser. Es sollte unmissverständlich sein, wer die Spende abgibt. Gerade weil sie in umittelbarer Nähe des Artikel steht.

Natürlich kann man darüber (vor Gericht) streiten. Aber warum Geld wegen einem Abmahnanwalt ausgeben, wenn es gar nicht nötig ist.

“von uns” in “von Fairmondo” ändern ist ne Kleinigkeit.

Ist das Kind erstmal in den Brunnen gefallen, kommt garantiert wieder der Spruch “Ja hinterher sei man immer klüger”.

Ich natürlich ein Teufelskreis. Fairmondo braucht Umsatz durch gewerbliche Anbieter. Mehr Umsatz und mehr Anbieter bedeuten aber auch mehr Aufmerksamkeit. Mehr Aufmerksamkeit erhöht aber auch die Wahrscheinlichkeit, daß auch ein gewisses (Abmahn-)Clientel angelockt wird, da gewerbliche Anbieter einer Unzahl von gesetzlichen Vorschriften ausgesetzt sind.

Fairmondo sollte eigentlich froh sein über solche Anregungen, wenn man schon selber, ich sag mal “kein Rechtsfachwissen” hat und auch keiner verlangt) und Fairmondo sich auch nicht unbedingt einen ständigen Fachanwalt leisten kann.

Unser Anliegen ist angekommen…
… unter den Artikeln steht jetzt:

1% werden von Fairmondo an Transparency International gespendet

Vielen Dank an das Fairmondo Team!

Ich finde, daß sieht jetzt besser aus. :grin:
Jetzt sieht ein Besucher (und potentieller Käufer) direkt: "Egal bei welchem Anbieter ich kaufe, der Plattformbetreiber spendet auf jeden Fall 1% ".

Neues Thema: Versand von USK-18 und FSK-18

http://www.bigware.de/11_05_2014-09_00/hohe-geldbusse-bei-verstoss-gegen-usk-und-fsk-im-onlinehandel#more-4217

OLG Frankfurt am Main · Urteil vom 7. August 2014 · Az. 6 U 54/14
http://openjur.de/u/739543.html

Die Lieferung von Bildträgern, die mit “keine Jugendfreigabe” gekennzeichnet sind, im Versandweg ist unzulässig, wenn der Versand auf eine Bestellung hin an eine Versandadresse erfolgt, jedoch - etwa weil die Bestellung unter einer Phantasiebezeichnung erfolgt - von vornherein nicht erkennbar ist, welche natürliche Person die Bestellung aufgegeben hat und an welche natürliche Person die Auslieferung erfolgen soll.