Getrennte Bankverbindungen für Gebühreneinzug und Käuferzahlungen

Wäre aus meiner Sicht nicht nur aus rechtlichen Gründen praktischer.
Oder zumindest eine weitere Zahlungsbedingung (von mir aus) namens “Sonstige Zahlungsart”, wo man dann auch einen Hinweis hinterlegen kann.

Rechtlicher Hintergrund: Das OLG Frankfurt hat was dagegen, wenn ein Verbraucher vor Vertragsschluss bereits eine Zahlung leisten kann.

Als Beispiel:

https://www.fairmondo.de/articles/fairmondo-hoodie-manner

Anbieter die Fairmondo eG
Zitat aus den AGB:

Ein Vertragsabschluss und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommt jedoch dann zustande, wenn wir Ihr Kaufangebot ausdrücklich durch eine Auftragsbestätigung oder durch schlüssiges Handeln, insbesondere durch Zugang der Ware bei Ihnen, annehmen

Dadurch das der Käufer bei Bestellung automatisch die Bankverbindung bekommt bzw. direkt per PP bezahlen kann, liegt also genau das vor, was das OLG moniert.

Fairmondo könnte natürlich seine AGB ändern, aber das löst für mich nicht das Problem.

Mit der jetzigen Situation ist jeder Anbieter quasi gezwungen “verbindliche” Angebote einzustellen.