Deswegen hatte ich auch nichts mehr dazu geschrieben.
Aber aus dem “offenbar” möchte ich der Vollständigkeithalber ein “definitiv” machen (selbstverständlich wieder nur im Rahmen der Meinungsfreiheit, nicht als Rechtsauskunft).
Wem die Antwort oben genügt bitte nicht weiterlesen, wen meine Hintergründe interessieren, hier sind sie:
Was heißt überhaupt “AGB” ?
“AGB” ist bekanntlich die Abkürzung für “Allgemeine Geschäftsbedingungen”.
Das “Allgemeine” bedeutet nicht, daß es sich um Geschäftsbedingungen der Allgemeinheit handelt, deswegen gibt es auch keine “gesetzliche AGB”.
Das “Allgemeine” bezieht darauf, diese Geschäftsbedingungen “allgemein” für alle seine Kunden vorraussetzt.
Was heißt “Geschäftsbedingungen” ? (nachfolgend nur noch GB genannt").
GB sind vertragliche Bedingungen, unter denen ein Händler bereit ist mit Kaufinteressenten Geschäfte abzuwickeln.
“vertraglich” heißt, die GB wurde ihm nicht per Gesetz auferlegt, sondern er darf sie, im Rahmen der Gesetze, frei benutzen.
Was jetzt auch schon die Frage wohl etwas näher beantwortet: Kann etwas Pflicht sein, wenn die Nutzung (von GB) dem Händler freigestellt ist ?
Warum ist man heutzutage der Meinung, man bräuchte keine AGB mehr ?
Das kann eigentlich nur noch jemand wie ich nachvollziehen, der auch nicht mehr der Jüngste ist.
In meiner Jugend musste man noch Kaufmann lernen, um eine Gewerbe betreiben zu dürfen.
Früher waren AGB in der Tat gang und gebe. Es wurde auch z.T: beschissen was geht.
2002 kam dann ja die große Verbraucherschutzreform, indem dann der Umgang mit Privatkäufer (Verbrauchern) so stark regelmentiert wurde, daß in der Hinsicht AGB im Prinzip überflüssig wurden.
Lediglich im B2B-Handel sind sie noch empfehlenswert, aber auch hier nicht gesetzlich vorgeschrieben.
Beispiel Sachmängelhaftung(Gewährleistung):
Seit 2002 beträgt die Frist ja 2 Jahre. Diese gilt erstmal unabhängig ob Privatkäufer oder gewerblicher Käufer und auch egal ob Neuware oder Gebraucht. (Diese "1 Jahr EU-Garantie ist ein Mythos )
Auch unabhängig ob VK privat/gewerblich und/oder K privat/gewerblich
Neuware: Da die 2 Jahr im BGB stehen, darf der Händler sie gegenüber dem Verbraucher nicht einschränken.
Gewerbliche Kunden haben die “Schutz” aber auch noch 2002 nicht. Hier gilt weiterhin die Vertragsfreiheit unter Kaufleuten. Sprich der Händler kann im B2B die Gewährleistung (im gewissen Rahmen) ausschließen.
Pflicht ? Nein !
Kein Händler ist “verpflichtet” die Gewährleistung gegenüber B2B auszuschließen. Er kann auch hier gerne 2 Jahre gewähren.
Gebrauchtware: (Der Usprung der “1 Jahr EU-Garantie”).
Wie oben schon geschrieben, gelten die 2 Jahre auch für Gebrauchtwaren !
Quasi einen Satz weiter, hat der Gesetzgeber dies entschärft.
Händler dürfen gegenüber Verbrauchern die Frist vertraglich auf minimum 1 Jahr verkürzen.
Nehmen wir hier die AGB, von Jemandem der hier auf fairmondo überwiegend Gebrauchtwaren verkauft
§ 5 Mängelhaftungsrechte
- Treten an der Ware binnen der gesetzlichen Frist Mängel auf…
Kaufen Sie als Unternehmer (§ 14 BGB), ist die Frist zur Geltendmachung von Mängelrechten auf ein Jahr begrenzt…
Ein wunderschöner Einsatzbereich für AGB. Nämlich die gesetzlich zulässige Einschränkung der Gewährleistung.
Im obigen Fall könnte man aber noch weiter einschränken.
Man könnte die Gebrauchtwaren-Gewährleistung für Privat auf 1 Jahr beschränken und für Unternehmer ganz ausschließen.
Aber wie gesagt, AGB sind keine Pflicht !
Sie sind freiwillige, vom Händler aufgestellte zusätzliche oder (vom Gesetz erlaubte) einschränkende “Regeln”, unter denen der Händler bereit, Geschäfte zu machen.