Ursprung: Lebensmittel verkaufen
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG)
https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/index.html#BJNR284010007BJNE000300000
§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung
- Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
- Rechtsdienstleistung ist nicht:
[…]
- die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
Zu meinerPerson: Ich bin keine “befugte” Person gemäß obigem Gesetz, sondern nur ein gelernter Kaufmann, der sich ehemals als Angestellter seit 1998 mit den rechtlichen Aspekten beim E-Commerce beschäftigen muss(te).
Ich habe also zwar entsprechende Erfahrung, aber keine “besondere Sachkunde” im Sinne des RDG.
Ich gehe mal davon aus, daß das RDG damit studierte Juristen meint.
Hier in den Threads wird ja öfters gemeckert, daß ich keine konkreten Angaben zu konkreten Einzelfällen mache, z.B: zu den Angeboten aus dem Ursprungthread.
Zitat: … alles wäre falsch, aber nicht sagen was konkret gemeint ist. Schwach.
Ist es das ?
Was wenn ich jetzt demjenigen persönlich antworten würde, was ich (wer ich bin, habe ich oben definiert) bei ihm bzw. konkret bei sienen Angeboten für falsch finde, wäre das noch eine “an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen”, die halt nicht unter das RDG fallen würde ?